Hinweis

1. Einleitung
Immer mehr Arbeitnehmer haben an ihrem Arbeitsplatz die Möglichkeit, das Internet zur Informationsbeschaffung und zur Kommunikation per E-Mail zu nutzen. Bei Nutzung des Internets am Arbeitsplatz stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer bei privater Internetnutzung gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt und ob diese private Internetnutzung den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.

2. Arbeitsvertragliche Regelung
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, im Arbeitsvertrag die private Internetnutzung zu regeln. So kann er jegliche Internetnutzung zu privaten Zwecken dem Arbeitnehmer untersagen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen derartige vertragliche Vereinbarungen, berechtigt dies den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung).

3. Fehlende Regelung
Ist weder im Arbeitsvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung geregelt, ob das Internet privat genutzt werden darf, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts über die Internetnutzung. Ohne die Zustimmung des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, das Internet privat zu nutzen. Hat allerdings der Arbeitgeber Kenntnis davon, dass die Arbeitnehmer den Internetzugang für private Zwecke nutzen und schreitet der Arbeitgeber hiergegen nicht ein, so liegt darin zumindest die konkludente Zustimmung zur privaten Internetnutzung. Problematisch ist hier allerdings, in welchem Umfang der Arbeitnehmer dann zur privaten Internetnutzung berechtigt ist. Mangels klarer Regelung stellt in diesem Fall die private Internetnutzung für den Arbeitnehmer ein Risiko dar, da sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt zurückziehen kann, dass eine umfangreiche Internetnutzung von ihm jedenfalls nicht genehmigt worden sei. Zudem kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts jederzeit die private Internetnutzung durch entsprechende Anordnungen oder Rundschreiben einschränken oder untersagen. Eine Einschränkung der privaten Internetnutzung liegt z.B. dann vor, wenn die private Internetnutzung während der Arbeitszeit verboten, während den Pausen jedoch zugelassen wird. In jedem Fall empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, im Betrieb klare Regelungen zur privaten Internetnutzung zu schaffen.

4. Verstöße der Arbeitnehmer gegen das Verbot der privaten Internetnutzung
Die unzulässige Privatnutzung während der Arbeitszeit stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Erbringung der Arbeit dar. Derartige Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber abmahnen und je nach Schwere und Dauer auch zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung nehmen. Grundsätzlich wird allerdings vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein. Eine wirksame Abmahnung setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine konkrete Internetnutzung rügt und arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall androht. Das Erfordernis der Abmahnung ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn nicht nur eine pflichtwidrige Privatnutzung des Internets vorliegt, sondern gleichzeitig ein Straftatbestand verwirklicht wird. Zu denken ist z.B. an das Speichern kinderpornografischer Bilddateien oder sonstiger pornografischer Inhalte. Je nach Schwere und Intensität des Falles kommt dann auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht.

5. Schadensersatz
Neben Beendigungssanktionen kommen auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers in Betracht, wenn der Arbeitnehmer durch sachwidrige Nutzung Schäden verursacht. Derartige finanzielle Schäden können z.B. durch überhöhte Leitungsgebühren bei länger andauernder Privatnutzung (Telefonsex) entstehen.

6. Fazit

  • Der Arbeitgeber hat es in der Hand, durch klare Weisungen die Frage der privaten Internetnutzung zu regeln.
  • Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Verbot der privaten Internetnutzung, so ist der Arbeitgeber zur Abmahnung berechtigt. Im Wiederholungsfall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Abmahnung auch ordentlich kündigen.
  • In Ausnahmefällen kann sogar eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung in Betracht kommen, wenn neben der pflichtwidrigen Privatnutzung gleichzeitig ein Straftatbestand verwirklicht wird.
    22.11.2011