Hinweis
Allgemeine Informationen im Hinblick auf das Corona-Virus
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach vorheriger Terminsvereinbarung und unter der Einhaltung der geltenden Hygienebedingungen
wir sind auch wieder persönlich für Sie da!.
Anwaltskanzlei Nelles
Orchheimer Straße 1
53902 Bad Münstereifel
Telefon: 02253 8028
Telefax: 02253 8930
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Bleiben Sie gesund!
Herzliche Grüße
Reinhold Nelles, Andrea Hierlwimmer, Stephan Meyer
Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Nelles
Kanzlei für Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Verkehrsrecht und Bau- und Architektenrecht
Herzlich willkommen auf der Kanzleipage
der Rechtsanwälte
Reinhold Nelles,
Andrea Hierlwimmer und
Stephan Meyer
Kurzarbeit und Kündigung
Kurzarbeit und Kündigung
1. Kurzarbeit
Unter Kurzarbeit versteht man eine vorübergehende Verkürzung der normalen Arbeitszeit bis hin zur vollständigen Freistellung der Arbeitnehmer (Kurzarbeit null). Zweck der Kurzarbeit ist eine vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Betriebs, in dem die Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze reduziert werden.
Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, im Rahmen des Direktionsrechts Kurzarbeit anzuordnen. Vielmehr bedarf die Anordnung der Kurzarbeit einer besonderen rechtlichen Grundlage. In Betrieben mit einem Betriebsrat können der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit abschließen. Die Anordnung der Kurzarbeit unterliegt dann allerdings auch noch der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Ist kein Betriebsrat vorhanden, muss der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag oder in einer Arbeitsvertragsänderung sich über die Einführung von Kurzarbeit verständigen. Lehnt der Arbeitnehmer eine Arbeitsvertragsänderung ab, bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Dabei muss jedoch regelmäßig die vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten werden, die bis zu sieben Monaten betragen kann, sodass die Einführung der Kurzarbeit ggf. erst Monate später möglich ist. Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber bereits im Arbeitsvertrag die Einführung von Kurzarbeit vorsehen.
Kurzarbeit führt zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit und verliert gleichzeitig seinen Vergütungsanspruch. Als Ausgleich erhält er von der Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld.
2. Betriebsbedingte Kündigung
Ob der Arbeitgeber vor Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zunächst mithilfe von Kurzarbeit versuchen muss, die Arbeitsplätze langfristig zu erhalten, bevor er betriebsbedingte Kündigungen ausspricht, ist umstritten. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht davon aus, dass eine arbeitsgerichtliche Überprüfung, ob die betriebsbedingte Kündigung durch die Anordnung von Kurzarbeit hätte vermieden werden können, nicht möglich ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.09.1986, 2 AZR 564/85, Juris Rz. 36).
Allerdings ist der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt. Dies gilt sowohl für personen- und verhaltensbedingte Kündigungen als auch für betriebsbedingte Kündigungen. Allein die Umstände, die zur Anordnung der Kurzarbeit geführt haben, rechtfertigen eine betriebsbedingte Kündigung allerdings nicht. Es müssen vielmehr später auftretende, weitergehende Umstände hinzukommen, die ein dringendes betriebliches Erfordernis zum Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung rechtfertigen. Dies können später eintretende wirtschaftliche oder organisatorische Rahmenbedingungen sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.2.2012, 2 AZR 548/10).
3. Kein Kurzarbeitergeld bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag
Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis oder schließt er mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Er erfüllt dann die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, während der Kündigungsfrist die vereinbarte Vergütung an den Arbeitnehmer zu bezahlen.
Informationen des Land NRW zur Entschädigung von Unternehmen
Arbeitsrecht aktuell - 30.3.2020
Informationen des Land NRW zur Entschädigung von Unternehmern und weiterführende Links
https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#422e2081
Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen im Haupterwerb und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind, ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)
Voraussetzungen sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.
Dies wird angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind
oder
die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März oder im April gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
oder
die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde
oder
die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
9.000 Euro für Antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?
Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.
Der Link zum Antragsverfahren wird im Laufe des Tages hier und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.
Wichtiger Hinweis
Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.
Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?
Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID des selbstständige, Einzelunternehmers, Freiberuflers etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, abgefragt. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen.
Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
Abgefragt werden außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.
Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbehilfen den Höchstbetrag von 800 Tsd. Euro – im Fischerei- und Aquakultursektor 120 Tsd. Euro und in der landwirtschaftlichen Produktion 100 Tsd. Euro – nicht übersteigen darf. Diese Bestimmung dürfte in den weitaus meisten Fällen nicht zum Tragen kommen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.
Wichtige Links zum Thema Arbeitsrecht und Corona Krise:
Landschaftsverband Rheinland-Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall
Wirtschaftsministerium NRW
https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner
GKV-Spitzenverband zur zinslosen Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Pressemitteilung zur Soforthilfe des Land NRW
https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nrw-soforthilfe-2020-gesta
Information der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld