Hinweis

Durch Beschäftigungsverbote wird bestimmten Arbeitnehmern die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses untersagt. Das Beschäftigungsverbot untersagt nicht den Abschluss eines Arbeitsvertrages, sondern die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers.

Einzelfälle:

  • Mutterschutz;
  • individuelles Beschäftigungsverbot auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses;
  • generelles Beschäftigungsverbot bei Schwangeren für schwere körperliche Arbeiten und solche Tätigkeiten, bei denen sie schädlichen Umgebungseinflüssen (Strahlen, Staube, Gase, Dämpfe etc.) ausgesetzt sind.
  • Jugendliche unter 14 Jahren bzw. der Vollzeitschulpflicht unterliegende Jugendliche (vgl. §§ 2 und 5 Jugendarbeitsschutzgesetz).
  • Ausländer aus Ländern außerhalb der EU bedürfen einer Arbeitserlaubnis. Ohne eine Arbeitserlaubnis besteht ein generelles Beschäftigungsverbot.

Rechtsfolgen:

Der Arbeitnehmer muss einem Arbeitsverlangen des Arbeitgebers, das gegen ein Beschäftigungsverbot verstößt, nicht Folge leisten. Ihm steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu, da er nicht gezwungen werden darf, sich gesetzeswidrig zu verhalten.
Bei einer Beschäftigung trotz bestehenden Beschäftigungsverbots kann der Arbeitgeber zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet sein.
Bei Zuwiderhandlungen drohen dem Arbeitgeber Geldbußen oder bei § 21 Mutterschutzgesetz sogar die Verfolgung als Straftat.
22.11.2011