Hinweis

Nach den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien gilt als arbeitsunfähig, wer auf Grund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr einer Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.

Den Arbeitnehmer treffen zwei Pflichten:

  • Im Falle der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Die Anzeige der Erkrankung hat im Normalfall am ersten Tag der Erkrankung und zwar vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.
  • Außerdem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz muss die Bescheinigung spätestens am vierten Tag dem Arbeitgeber vorliegen. Bei bis zu drei Tagen dauernder Erkrankung besteht daher grundsätzlich keine Attestpflicht mehr, es sei denn, im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass das Attest ab dem ersten Krankheitstag einzureichen ist oder dass der Arbeitgeber wegen Missbrauchsverdacht vorher eine Bescheinigung anfordert.


Dauert die Arbeitsunfähigkeit über den bescheinigten Zeitraum hinaus an, muss der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:
Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Für die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Bescheinigung dadurch erschüttern, dass er Tatsachen im Prozess vorträgt, die zu ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit der Bescheinigung Anlass geben, z.B. Erteilung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Untersuchung, Erkrankung nach Ankündigung, wiederholte Erkrankung am Urlaubsende usw. .
Ist der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, obliegt dem Arbeitnehmer die volle Beweislast für die behauptete Arbeitsunfähigkeit. Nach Entbindung von der Schweigepflicht wird das Gericht den Arzt als Zeugen hören. Bleiben Zweifel, gehen diese zu Lasten des Arbeitnehmers.
22.11.2011