Hinweis

Eine Änderungskündigung ist eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrages, verbunden mit dem Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit geändertem Vertragsinhalt. Zu einer Änderungskündigung kann es kommen, wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über eine Vertragsänderung nicht einigen können. Für den Arbeitnehmer bestehen drei Möglichkeiten, auf eine Änderungskündigung zu reagieren:

  • Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot annehmen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist ändert sich der Inhalt des Arbeitsvertrages.
  • Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot ablehnen. Aus der Änderungskündigung wird dann eine Beendigungskündigung, gegen die innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden kann, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. In diesem Rechtsstreit geht es dann um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. War die Änderungskündigung berechtigt, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot innerhalb von drei Wochen unter Vorbehalt annehmen und gegen die Kündigung Änderungsschutzklage erheben, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Gegenstand des Rechtsstreites ist dann nicht die Frage, ob das Arbeitsverhältnis fortbesteht, sondern die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen oder mit dem geänderten Inhalt fortbesteht.

Für eine wirksame Änderungskündigung ist erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund hat und der neue Vertragsinhalt für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Eine Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen unvermeidbar war und die neuen, dem Gesetz entsprechenden Arbeitsbedingungen erforderlich und für den Arbeitnehmer zumutbar sind.
Eine Änderungskündigung kann auf personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden.
22.11.2011