Der Arbeitsvertrag kann einseitig durch Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Sowohl die Kündigung als auch der Aufhebungsvertrag müssen schriftlich erfolgen. Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Beendigung durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen kann. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages kommt nur ausnahmsweise, z.B. bei arglistiger Täuschung oder Drohung, in Betracht.
Für den Arbeitnehmer ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Risiken verbunden, da das Arbeitsamt unter Umständen eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten verhängen kann.
Eine spezielle Art des Aufhebungsvertrages ist die Abwicklungsvereinbarung. Mit ihr werden nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses offene Ansprüche, strittige Positionen und ggf. die Zahlung einer Abfindung geregelt, ohne dass eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Zu beachten ist allerdings, dass die Abwicklungsvereinbarung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist zu Stande kommt. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam.
22.11.2011