Hinweis

Gemäß § 616 Abs. 1 BGB ist der Arbeitnehmer zum Fernbleiben von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung berechtigt, wenn er kurzfristig unverschuldet, aus in seiner Person liegenden Gründen, an der Arbeitsleistung gehindert ist.

Der Vergütungsanspruch hat vier Voraussetzungen:

  • 1. Arbeitsverhinderung wegen eines in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes, z.B. außergewöhnliche Familienereignisse wie Hochzeit, Todesfälle, schwerwiegende Erkrankung naher Angehöriger, Betreuung oder Pflege eines erkrankten noch nicht zwölf Jahre alten Kindes. (ggf. besteht gemäß § 45 SGB V Anspruch auf Krankenpflegegeld gegen die Krankenkasse, wenn § 616 BGB im Arbeitsvertrag abbedungen ist!) Bei einem Arztbesuch gilt § 616 BGB nur, wenn dieser zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss.
  • 2. Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
    Aus dem Verhinderungsgrund selbst ergibt sich häufig bereits die Dauer, z.B. bei außergewöhnlichen Familienereignissen ein bis zwei Tage. Dauert die Verhinderung zu lange, entfällt der Anspruch insgesamt.
  • 3. Kausalität
    Durch die Arbeitsverhinderung muss die Arbeit tatsächlich ausfallen. Hätte der Arbeitnehmer an den Verhinderungstagen z.B. wegen Urlaub ohnehin nicht gearbeitet, besteht kein Anspruch nach § 616 BGB.
  • 4. Kein Verschulden
    Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsverhinderung nicht durch unverständiges, leichtfertiges oder gegen die eigenen Interessen verstoßenden Verhaltens herbeigeführt haben.

Abweichende Regelungen:
Die Regelung des § 616 BGB ist nicht zwingend, sie kann also abbedungen werden. Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag können die Ansprüche aus § 616 BGB ausgeschlossen oder beschränkt werden. In vielen Tarifverträgen sind entsprechende Regelungen enthalten.
22.11.2011