Die Kosten einer Ehescheidung sind in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung absetztbar. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf am 19.02.2013 entschieden (Az. 10 K 2392/12 E).
Nach der bisherigen Rechtsprechung wurden Kosten des Scheidungsverfahren nur als steuerwirksam berücksichtigt, sofern sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Aufwendungen hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung, des Zugewinnausgleichs oder der Unterhaltsansprüche ließen die Finanzämter nicht zum Abzug zu. Zur Begründung wurde angeführt, diese Aufwendungen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da es die Eheleute in der Hand hätten, die vermögensrechtliche Einigung ohne Inanspruchnahme der Gericht herbeizuführen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Das Recht der Ehe (Eheschließung und Ehescheidung einschließlich der daraus Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt nach Auffassung des Gerichts alleine dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Ein anderes, billigeres Verfahren, steht Eheleuten zur Beendigung einer Ehe nicht zur Verfügung. Diese auch aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erwägungen würden verletzt, wenn die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten auf Fälle des sogenannten „Zwangsverbundes“ zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt wäre.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.