Ehe- und familienrechtliche Entscheidungen und Vereinbarungen haben in der Regel auch steuerrechtliche Auswirkungen. Vor allem die mit Eingehung und Auflösung der Ehe verbundenen zivilrechtlichen Folgen sind von erheblicher steuerrechtlicher, vor allem einkommensteuerrechtlicher Bedeutung. Deshalb stehen hier die einkommensteuerlichen Auswirkungen im Vordergrund.
1. Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung?
Getrennt werden veranlagt:
- unverheiratete Steuerpflichtige,
- verheiratete Steuerpflichtige, die dauernd getrennt leben.
Die Besteuerung erfolgt dann nach dem Grundtarif.
Nur nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten werden wahlweise getrennt oder zusammen veranlagt. Bei der Zusammenveranlagung wird die Splittingtabelle angewendet. Die Einkünfte beider Ehegatten werden zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Von diesem Betrag wird die Einkommensteuer für jeden Ehegatten (also zwei Mal) nach der Grundtabelle ermittelt. Dies führt zur Progressionsabmilderung.
Bei getrennter Veranlagung werden die Eheleute wie allein stehende Steuerpflichtige behandelt, es erfolgt dann eine getrennte Berechnung, auf die der Grundtarif angewendet wird.
Grundsätzlich besteht ein Wahlrecht in intakter Ehe zwischen getrennter Berechnung und Zusammenveranlagung.
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit der besonderen Veranlagung. Dies bedeutet, dass nur im Veranlagungszeitraum der Eheschließung die Ehegatten gemeinsam auf Antrag so behandelt werden wie Alleinstehende. Hier wird dann die Grundtabelle angewendet. Diese Veranlagungsart kann steuerliche Nachteile - insbesondere bei Alleinerziehenden - beseitigen (z.B. der drohende Wegfall des Haushaltsfreibetrages bei vorehelichen Kindern).
Problematisch ist häufig die einseitige Wahl getrennter Veranlagung durch einen Ehepartner. Diese einseitige Wahl ist dann unwirksam, wenn sich eine steuerliche Auswirkung gegenüber der Zusammenveranlagung nicht ergibt (weil z.B. einer der Ehegatten keine Einkünfte hatte). Der Antrag auf getrennte Veranlagung ist in diesem Fall willkürlich und geht, so die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, ins Leere.
Die einseitige Wahl getrennter Veranlagung ist wirksam, wenn im Fall der Zusammenveranlagung mit Auseinandersetzungen über die Anteile gerechnet werden muss. Das Finanzamt muss dann auf Antrag eines Ehepartners die getrennte Veranlagung durchführen. Der andere Ehegatte hat dann unter Umständen das Recht, eine Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu erheben.
Hieran schließt sich die Frage an, ob eine Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung besteht. Dies wird im Folgenden behandelt:
2. Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung
Eine solche Pflicht besteht, wenn von demjenigen, der die Zusammenveranlagung begehrt, sämtliche Nachteile ausgeglichen werden. Dies bedeutet, dass der andere Ehegatte so gestellt werden muss, wie er bei getrennter Veranlagung stünde.
Im Jahr der Trennung ist noch Zusammenveranlagung möglich. Liegen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung wenigstens an einem Tag des Kalenderjahres der endgültigen Trennung der Eheleute vor, kann in diesem Jahr noch Zusammenveranlagung durchgeführt werden.
Danach werden die Eheleute getrennt veranlagt.
Für den Fall, dass im selben Jahr nach der Scheidung einer der geschiedenen Eheleute wieder heiratet, gibt es die Möglichkeit der Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehegatten. Der andere (ehemalige) Ehegatte erhält aber noch die Vergünstigung des Splittingtarifs.
3. Vor- und Nachteile der Zusammenveranlagung
In der Regel ist es günstiger, dass die Ehegatten auch in dem Jahr, in dem die dauerhafte Trennung eintritt, sich noch zusammen veranlagen lassen.
Sind jedoch die Fronten zwischen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten so verhärtet, dass ein Streit über die Verteilung der Steuererstattungs- oder auch Nachzahlungsbeträge vorprogrammiert ist, muss das Für und Wider der zu wählenden Veranlagungsart genau überlegt werden. Zu bedenken ist nicht nur, ob die (ehemaligen) Eheleute mit einer Steuernachzahlung oder Steuererstattung zu rechnen haben. Von Bedeutung ist auch, wer von den beiden - und gegebenenfalls in welcher Höhe -Einkommensteuer bezahlt hat.
Ebenfalls ist wichtig, ob einer der Ehegatten negative Einkünfte hat. Durch die Einbeziehung solcher negativer Einkünfte in die Zusammenveranlagung geht die Verlustabzugsmöglichkeit des § 10 d EStG voll oder teilweise verloren.
Ein weiterer Nachteil ist, dass die Ehegatten bei einer Zusammenveranlagung gesamtschuldnerisch gegenüber dem Fiskus für die festgesetzte Einkommensteuer haften.
Darüber hinaus besteht zwischen den Ehegatten bei Zusammenveranlagung kein Steuergeheimnis, da bei der Zusammenveranlagung notwendigerweise den Ehegatten die jeweiligen steuerlichen Verhältnisse wechselseitig offenbart werden.
Da also eine Gesamtschuldnerschaft bei der Zusammenveranlagung besteht, kann der Fiskus sich wegen rückständiger Steuern an beide Eheleute wenden, also auch an den, der beispielsweise durch Abzug vom Lohn den auf ihn entfallenden Steueranteil schon gezahlt hat. Dies wird in den Fällen deutlich, in denen ein Ehegatte in die Lohnsteuerklasse V und der andere in Steuerklasse III eingeordnet ist. Demjenigen, dessen Einkünfte nach Steuerklasse V versteuert werden, werden im Verhältnis zum Bruttolohn höhere Steuerbeträge abgezogen als bei getrennter Veranlagung bzw. beim Steuerabzug nach Steuerklasse I oder IV anfallen würden.
Im Fall der Trennung muss also derjenige, der sein Einkommen nach Steuerklasse V versteuert, sich genau überlegen, ob er der Zusammenveranlagung zustimmt. In der Regel kann er nämlich bei getrennter Veranlagung vom Finanzamt die Erstattung eines unter Umständen nicht unerheblichen Teils des einbehaltenen Teils der Lohnsteuerabzugsbeträge erwarten.
Stimmt er hingegen der Zusammenveranlagung zu, so entfällt dieser Vorteil und er muss im Fall insgesamt zu wenig bezahlter Steuern auch noch für die Steuerschuld des anderen Ehegatten haften.
Bei dem anderen Ehegatten, bei dem die Lohnsteuer gemäß Lohnsteuerklasse III unter Anwendung des Splittingtarifs abgezogen wurde, führt in der Regel die getrennte Veranlagung zu einer Steuernachzahlung, da die Grundtabelle angewendet wird.
Ist bereits die Zusammenveranlagung gewählt und verlangt das Finanzamt von dem Ehegatten, der in Steuerklasse V eingeordnet war, eine Zahlung von Steuern, die auf den anderen Ehegatten entfielen, so hat dieser die Möglichkeit, im Wege der Vollstreckungsbeschränkung eine Aufteilung der rückständigen Steuern in der Gestalt zu verlangen, dass diese nur nach dem Verhältnis der Beträge beigetrieben werden, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden.
Dem Nachteil, dass bei Zusammenveranlagung beide Ehegatten gesamtschuldnerisch haften, folgt nicht etwa der Vorteil, dass auch eine Gesamtgläubigerschaft besteht. Das bedeutet, dass nicht jeder der Ehegatten auch einen Steuererstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Das Finanzamt zahlt in Zusammenveranlagungsfällen den Gesamterstattungsbetrag auf das Konto, das ihm bekannt ist. Der so benachteiligte Ehegatte hat nur einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, in der Regel aber nicht gegen die Finanzverwaltung.
Abschließend ist zu bedenken, dass beide Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung auch für festgesetzte Säumnis- und Verspätungszuschläge haften, unabhängig davon, wer die Einkünfte erzielt und wer intern die Steuererklärung vorbereitet hat.
4. Änderung der Steuerklasse
Die Lohnsteuer ist die auf die Einkunftsart "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" entfallende Vorauszahlungssteuer der Arbeitnehmer. Sie ist keine besondere Art der Steuer, sondern bedeutet nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes einen Sonderfall der Erhebung, nämlich des Abzugs der Einkommensteuer vom Arbeitslohn. Statt der Veranlagung wird ein Quellenabzug vorgenommen.
Leben Verheiratete nicht dauernd getrennt, wird der Arbeitnehmer in die Lohnsteuerklasse III eingestuft, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird.
Der Arbeitnehmer (gegebenenfalls auch sein Ehegatte) gehört in die Lohnsteuerklasse IV, wenn er und der Ehegatte Arbeitslohn beziehen und ein Antrag auf Versteuerung eines der beiden Ehegatten nach Steuerklasse V nicht gestellt worden ist.
Maßgeblich für die Eintragungen auf der Steuerkarte sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres.
Die für lohnsteuerpflichtige Ehegatten auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse bleibt im Jahr des Eintritts der dauernden Trennung bestehen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben waren.
Ein Arbeitnehmer kann die Änderung der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte beantragen, wenn bei ihm im Laufe des Jahres die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder für eine höhere Zahl von Kinderfreibeträgen eintreten.
5. Kinderfreibeträge/Kindergeld
Vom Kalenderjahr 1996 an wird das Kindergeld grundsätzlich als Steuervergütung gezahlt. Kindergeld wird für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder gezahlt. Pflegekinder sind solche Kinder, die der Steuerpflichtige in seinen Haushalt aufgenommen hat, bei denen das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und für die der Steuerpflichtige zu einem nicht unwesentlichen Teil Kosten aufwendet. Berücksichtigt werden ebenfalls Stief- und Enkelkinder, wenn der Steuerpflichtige sie in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der Kinderfreibetrag ist am 01.01.2010 auf € 7008,00 für Zusammenveranlagte erhöht worden.
Das Kindergeld ist vom Einkommen der Eltern oder sonstigen Berechtigten unabhängig. Es beträgt für das erste und zweite Kind derzeit € 184,00, für das dritte Kind € 190,00 , ab dem vierten Kind € 215,00.
Ziel der Ausgestaltung des Kindergeldes als Steuervergütung ist es, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes sicherzustellen.
Tritt die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht oder nicht in vollem Umfang ein, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ein Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Das Finanzamt hat von Amts wegen die günstigere Lösung zu wählen. Ist das Kindergeld höher als die durch den Abzug eines Kinderfreibetrages eintretende Steuerersparnis, geht der Kinderfreibetrag ins Leere.
An sich wäre die Eintragung der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte überflüssig. Wegen der Zuschlagssteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), musste dies jedoch beibehalten werden. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht mehr vor, kann auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn der Antragsteller, nicht aber der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt. Der Kinderfreibetrag kann auch auf einen Stiefelternteil oder auf die Großeltern übertragen werden. Das Kind muss nur in den betreffenden Haushalt aufgenommen worden sein.
Ein Elternteil kommt seiner Barunterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er seine Verpflichtung zu mindestens 75 % erfüllt. Dabei ist die Betreuung des Kindes der Zahlung von Barunterhalt gleichzustellen.
Weggefallen ist die Möglichkeit, dass der Freibetrag mit Zustimmung des anderen Elternteils übertragen werden kann, ohne dass die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Ehegatte kann einen Ausbildungsfreibetrag geltend machen pro Jahr und Kind:
- bei auswärtiger Unterbringung eines über 18 Jahre alten Kindes in Höhe von € 924,00,
- ansonsten in Höhe von € 1.080,00 (§ 32 Abs. 6 EStG).
Der Ausbildungsfreibetrag ist an die Gewährung des Kinderfreibetrages oder an den Bezug des Kindergeldes gekoppelt.
Wie beim Kinderfreibetrag gilt auch hier der Halbteilungsgrundsatz, nach dem getrennt lebende oder geschiedene Elternteile den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich je zur Hälfte erhalten.
6. Haushaltsfreibetrag
Der Haushaltsfreibetrag ist eine besondere Vergünstigung für Alleinstehende mit Kindern (ledige, geschiedene und verwitwete Elternteile). Dieser Freibetrag betrug für 2002 und 2003 € 2.340,00. Ab 2004 gilt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG). Dieser beläuft sich auf € 1.308,00 jährlich. Alleinstehend im Sinne dieser Vorschrift sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Dieser Entlastungsbetrag ist unabhängig von der Zahl der steuerlich zu berücksichtigenden Kinder und wird nur einmal im Veranlagungsjahr gewährt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 wird kein Haushaltsfreibetrag mehr gewährt.
Der Haushaltsfreibetrag bzw. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entspricht der Steuerklasse zwei. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, wird es dem Elternteil zugeordnet, der das Kindergeld bekommt.
7. Kinderbetreuungskosten
Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind € 1.548,00 übersteigen. Der Betrag wird bei Zusammenveranlagung verdoppelt, § 33c EStG.
Durch das neue Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 werden die Eltern rückwirkend zum 01.01.2006 besser gestellt. Die abzugsfähigen Höchstbeträge werden auf € 4.000,00 je Kind angehoben.
8. Begrenztes Realsplitting/Anlage U
Unterhaltszahlungen an (geschiedene) Ehegatten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden mit der Folge, dass der Unterhaltsverpflichtete Unterhaltsleistungen bis zu € 13.804,80 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen kann, während sie der Unterhaltsberechtigte als Einnahmen zu versteuern hat. Der Sonderausgabenabzug ist nicht für Eheleute in intakter Ehe zulässig, sondern nur für getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten.
In jedem Einzelfall muss geprüft werden, ob es sich lohnt, das begrenzte Realsplitting durch Einreichung der sogenannten Anlage U in Anspruch zu nehmen. Es gilt der Grundsatz, dass je höher die steuerpflichtigen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind und desto höher dessen Steuerlast ist, umso geringer in Folge des Nachteilsausgleichs der verbleibende steuerliche Vorteil beim Unterhaltsverpflichteten wird. Setzt nämlich der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsleistungen ab, so muss der Unterhaltsberechtigte diese Einkünfte versteuern. Ihm ist daher nicht nur die auf diese Einkünfte entfallende Steuerlast im Wege des Nachteilsausgleichs zu erstatten, sondern darüber hinaus Steuerberatungskosten. Eventuell sind auch Krankenkassenbeiträge für die Zeit des Getrenntlebens vor der Ehescheidung vom Unterhaltsverpflichteten zu ersetzen.
Ehegatten sind als Familienangehörige ohne Zahlung eigener Beiträge in der Familienversicherung mitversichert, wenn sie nur ein geringes eigenes Gesamteinkommen haben und die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Die im Rahmen des begrenzten Realsplittings gewährten Leistungen gehören zum Gesamteinkommen im oben genannten Sinne. Dieses ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts und darf regelmäßig nicht höher sein als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB V. 1/7 der monatlichen Bezugsgröße ist auch die Grenze für die Behandlung von Arbeitnehmern als geringfügig Beschäftigte (derzeit € 400,00 in den alten Bundesländern).
Wird also ein höherer monatlicher Unterhaltsbetrag als € 400,00 im Wege der so genannten Anlage U geltend gemacht, ist der getrennt lebende andere Ehegatte krankenversicherungspflichtig. Dies muss bedacht werden, bevor die Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Unter Umständen kann das begrenzte Realsplitting auch zum Wegfall öffentlicher Leistungen wie Wohnungsbauprämien oder Sparprämien führen.
Das begrenzte Realsplitting kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Unterhalt als Einmalzahlung geleistet wird. Es erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann nur für ein Jahr gestellt werden. Beachtet werden muss, dass die Zustimmung unbefristet ist. Sie muss widerrufen werden, wenn sie nicht mehr gelten soll.
Wie bei der Frage, ob eine Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung besteht, ergibt sich auch das Problem, ob eine Zustimmungspflicht des Unterhaltsberechtigten zum begrenzten Realsplitting besteht. Der Antrag auf Durchführung des begrenzten Realsplittings kann nämlich nur mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers gestellt werden.
Generell kann man sagen, dass eine Pflicht zur Zustimmung besteht, wenn der Unterhaltspflichtige sämtliche steuerlichen und sonstigen finanziellen Nachteile auf Seiten des Unterhaltsempfängers ausgleicht.
Vermindert sich durch das Realsplitting die Steuerlast beim Unterhaltsschuldner, führt dies in der Regel zu einer Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit. Grundsätzlich kann der Unterhaltsberechtigte daher geltend machen, dass sich das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Folge des Realsplittings erhöht.
9. Förderung des Wohneigentums
Die Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes haben Anspruch auf eine Eigenheimzulage für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im Inland.
Die Eigenheimzulage kann im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren in Anspruch genommen werden.
Seit dem 01.01.2004 darf die Summe der positiven Einkünfte im Erstjahr und im vorangegangenen Jahr bei Alleinstehenden die Grenze von € 70.000,00 und bei zusammen veranlagten Verheirateten von € 140.000,00 nicht übersteigen. Je Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils € 15.000,00 für jeden Anspruchsberechtigten. Die Miteigentümer einer Wohnung müssen sich die Eigenheimzulage gemäß ihrer Besitzquote teilen. Die Kinderzulage wird hingegen nicht aufgeteilt. Sie steht jedem Miteigentümer ungekürzt zu.
Darüber hinaus muss das angeschaffte oder erworbene Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ein Leerstehen der Wohnung ist keine Nutzung.
Es darf auch kein Objektverbrauch vorliegen. Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage nur für eine Wohnung oder einen Ausbau oder eine Erweiterung in Anspruch nehmen. Ledige dürfen zuvor noch keine Vergünstigungen nach dem alten § 7 b, 10 EStG, Eigenheimzulagengesetz oder §§ 15, 15 b Berlin FG in Anspruch genommen haben (Verheiratete einmal).
Zusätzlich zum Fördergrundbetrag, d.h. jährlich maximal 1 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch € 1.250,00, steht dem Anspruchsberechtigten für jedes zu seinem Haushalt gehörende Kind eine Kinderzulage von jährlich € 800,00 zu. Stiefkinder sind eigenen Kindern gleichzusetzen. Berücksichtigungsfähig sind Kinder, für die der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.
10. Steuerliche Folgen bei Grundstücks- und Schenkungsverträgen
Werden Grundstücksgeschäfte zwischen Ehegatten oder im Eltern-Kind-Verhältnis abgeschlossen, sind diese grunderwerbsteuerfrei. Nach Rechtskraft der Scheidung sind entgeltliche Grundstücksübertragungen zwischen ehemaligen Ehegatten grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig, mit Ausnahme der Grundstückserwerbe, die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung erfolgen.
Grundstücksschenkungen unter Lebenden sind grunderwerbsteuerfrei.
Unentgeltliche Zuwendungen zwischen Ehegatten unterliegen der Schenkungsteuer. Unter Ehegatten können € 307.000,00 steuerfrei verschenkt werden, an Kinder € 205.000,00.
Nach Rechtskraft der Scheidung, also nicht schon während des Getrenntlebens, vermindert sich für Schenkungen der Freibetrag auf € 10.300,00. Darüber hinaus gilt ab Rechtskraft der Scheidung an Stelle der Steuerklasse I die Steuerklasse II.
11. Steuerentlastung für Trennungs- und Scheidungsfolgen
a) doppelte Haushaltsführung
In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, Mehraufwendungen abzuziehen, die einem Arbeitnehmer entstehen, wenn er "aus beruflichem Anlass" eine doppelte Haushaltsführung begründet. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. In der Rechtsprechung sind beispielsweise Heimfahrten oder Anschaffungskosten für zusätzliche Haushalts- und Einrichtungsgegenstände sowie Telefonate anerkannt worden.
b) Umzugs-/Wohnungssuchekosten
Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist dann gegeben, wenn zeitgleich mit dem trennungsbedingten Umzug der Arbeitsplatz gewechselt wird. Ausnahmsweise können auch ohne Arbeitsplatzwechsel Werbungskosten dann angenommen werden, wenn der Weg zur Arbeitsstelle verkürzt oder sonst wie erleichtert wird. Werbungskosten werden in diesem Fall anerkannt, wenn durch den Umzug die Wegezeit um wenigstens eine Stunde täglich verkürzt wird.
c) Fachliteratur
Abzugsfähig als Sonderausgabe ist ebenfalls steuer-/familienrechtliche Fachliteratur.
d) Haushaltshilfe
Für die Beschäftigung von Haushaltshilfen gilt der Grundsatz, dass es sich hierbei um Aufwendungen für die private Lebensführung handelt, sodass hierfür grundsätzlich keine Steuerentlastung beansprucht werden kann.
Gemäß § 33a EStG gelten nunmehr Pauschbeträge bei Alter/Krankheit in Höhe von € 624,00, bei Hilflosigkeit in Höhe von € 924,00.
e) Hausrat
Die Aufteilung bzw. Zuweisung des Hausrats fällt in die Privatsphäre der Eheleute, sodass hierfür grundsätzlich keine Steuerentlastung in Frage kommt. In seltenen Ausnahmefällen kommt, wenn der andere Ehegatte eigenmächtig den kompletten Hausrat wegräumt, eine Abzugsfähigkeit nach § 33 EStG in Frage.
f) Steuerberatungskosten
Diese sind ebenfalls derzeit noch abzugsfähig.
g) Prozesskosten
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten sind als außergewöhnliche Kosten derzeit noch abzugsfähig für folgende Verfahren:
Scheidungs- und Verbundverfahren,
Verfahren auf Ehegatten- und Kindesunterhalt (streitig),
Versorgungsausgleich,
Zugewinn,
Zuweisung der Ehewohnung,
Hausrat,
Sorgerecht,
Umgangsrecht,
Abänderungsklagen (streitig),
Detektivkosten (ebenfalls streitig),
Notar- und Grundbuchkosten im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung.
Stand 30.11.2011