Hinweis

Die Klägerin ist die Erbin ihres April 2009 verstorbenen Ehemannes. Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Ehemanns. Die Klägerin verlangte die Abgeltung des Urlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 in Höhe von € 3.230,50.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit dem Tod es Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch. Er wandele sich nicht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011, - 9 AZR 416/10.

Stand 10.11.2011