Hinweis

Der Kläger ist mit einem Grad von 60 schwerbehindert. Er bewarb sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle für eine Mutterschaftsvertretung. Die Beklagte besetzte die Stelle anderweitig, ohne zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Kontakt zur Agentur für Arbeit nahm die Beklagte nicht auf. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), da er wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Kläger eine Entschädigung zustehe, deren Höhe vom Landesarbeitsgericht noch festgesetzt werden muss. Das Gericht wies auf § 81 Abs. 1 SGB IX hin. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob sie freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen können. Um auch arbeitslose oder arbeitssuchend gemeldete schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen, müssen Arbeitgeber frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Verletzt ein Arbeitgeber diese Prüfpflicht, so stellt dies ein Indiz dafür da, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten unbeachtet gelassen hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2011, - 8 AZR 608/10.

Stand 4.11.2011