Hinweis

Neben dem besonderen Kündigungsschutz haben schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte Menschen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung. Ist der Schwerbehinderte oder Gleichgestellte nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit wegen der Behinderung zu verrichten, so kann er vom Arbeitgeber verlangen, auf einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden. Dies kann einmal durch behinderungsgerechte Umgestaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes oder durch Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz erfolgen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der entsprechende Arbeitsplatz gleichwertig ist. Der Arbeitgeber kann dies ablehnen, soweit die Erfüllung des Anspruchs für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre.

Der schwerbehinderte Kläger war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektroniker in der Schweißgeräteproduktion auszuüben. Er war bei der Krankenkasse ausgesteuert und bezog Arbeitslosgegeld. Der Arbeitgeber schrieb intern die Stelle eines Qualitätsvorausplaners aus, auf die der Kläger sich erfolglos bewarb. Das Arbeitsgericht wies seine Klage ab, weil es sich bei der Stelle um eine höherwertige Tätigkeit handelte, wie sich aus der Eingruppierung ergab.

Die Berufung des Klägers beim Landesarbeitsgericht war erfolgreich. Der Kläger habe einen Anspruch auf Einarbeitung und Beschäftigung als Qualitätsvorausplaner. Eine leidensgerechte Beschäftigung könne bei entsprechender Eignung und Qualifizierung auch an einem höher eingruppierten Arbeitsplatz erfolgen. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitsvertrag entsprechend geändert werde. Dieser besondere Beschäftigungsanspruch entstehe unmittelbar kraft Gesetzes und könne ohne Vertragsänderung geltend gemacht werden. Dazu gehöre auch, dem Kläger eine Einarbeitungszeit von 3 Monaten zu gewähren. Der Beklagten sei die Beschäftigung des Klägers als Qualitätsvorausplaner auch nicht unzumutbar. Er erfülle die von der Beklagten selbst gesetzten Anforderungen und hätte daher bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle berücksichtigt werden müssen. (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.11.2015 - 16 Sa 473/15 -). Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde verworfen (Beschluss des BAG, Aktenzeichen 9 AZN 1160/15).