Hinweis

Das sogenannte Rentenpaket ist im Bundestag beschlossen worden. Langjäh-rig Versicherte mit 45 Beitragsjahren sollen mit 63 Jahren ohne Abschläge in Altersrente gehen können. Dies gilt für Personen, die bis einschließlich 1952 geboren sind. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 soll das Renteneintritts-alter schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben werden. Die Anhebung erfolgt jährlich um 2 Monate gemäß der nachfolgenden Tabelle.

Versicherte
Geburtsjahrgang      Anhebung um … Monate        auf Alter    auf Alter
-Jahr-        -Monat-
1953                    2            63        2
1954                    4            63        4
1955                    6            63        6
1956                    8            63        8
1957                    10            63        10
1958                    12            64        0
1959                    14            64        2
1960                    16            64        4
1961                    18            64        6
1962                    20            64        8
1963                    22            64        10

Zu den 45 Jahren zählen auch kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslo-sigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versiche-rungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- und Kurzarbeitergeld. Nicht berücksichtigt werden Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld II bezogen wurden, da es sich hierbei um staatliche Fürsorgeleistungen handelt. Um sogenannte Früh-verrentungen zu vermeiden, werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente ab 63 nicht mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitge-bers versursacht wurden. In diesen Fällen soll typischerweise kein Fall der missbräuchlichen Frühverrentung vorliegen.

Wer also 63 Jahre oder älter ist und bislang noch keine Altersrente bekommt, soll nach der gesetzlichen Regelung ab 01.07.2014 die Altersrente für beson-ders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten können, soweit die sonstigen Voraussetzungen für die Altersrente erfüllt sind. Für die ab 1953 geborenen Versicherten wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise auf 65 Jahre an-gehoben.

Ein bereits gestellter Rentenantrag kann zurückgenommen werden, um die ab-schlagsfreie Rente mit 63 zu erhalten, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid ergangen ist. Binden ist ein Rentenbescheid dann, wenn er – zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist -  nicht mehr angefochten werden kann.

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Altersrente mit 63 erfüllen, sind nicht verpflichtet, diese auch in Anspruch zu nehmen. Sie können ohne Ein-schränkungen weiter arbeiten.

Besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitsge-ber, so endet das Arbeitsverhältnis auch nicht bei Erreichen der sogenannten Regelaltersgrenze. Ist im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelal-tersgrenze endet, so endet das Arbeitsverhältnis noch nicht durch die bloße Möglichkeit, die vorgezogene Rente mit 63 Jahren in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis dann mit Erreichen der Regelal-tersgrenze.

Bei Bezug der Regelaltersrente besteht keine Hinzuverdienstgrenze. Das be-deutet, dass Arbeitnehmer bei Erreichen der Regelaltersgrenze neben dem Bezug der Altersrente weiterhin berufstätig sein können. In diesem Fall fallen für die Arbeitnehmer keine Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversiche-rung an. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht Versicherungs- und Beitragspflicht, allerdings mit einem ermäßigten Beitrag, da Rentner keinen Krankengeldanspruch haben.

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben einer Altersrente nur be-grenzt hinzuverdient werden. Bei einer Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt die Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI € 450,00. Wird die höchste Hinzuverdienstgrenze über-schritten, erlischt der Anspruch auf die Rente. Nach Erreichen der Regelalters-grenze können die Rentner ohne Auswirkungen auf die Altersgrenze unbe-grenzt hinzuverdienen.