Hinweis

Arbeitsrecht aktuell - 30.3.2020

 

Informationen des Land NRW zur Entschädigung von Unternehmern und weiterführende Links

 

https://www.land.nrw/de/wichtige-fragen-und-antworten-zum-corona-virus#422e2081

Wer wird gefördert?

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen im Haupterwerb und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind, ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Was wird gefördert?

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)

Voraussetzungen sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.

Dies wird angenommen, wenn mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind

oder

die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März oder im April gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.

oder

die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde

oder

die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte. Weitere Informationen dazu finden Sie unten.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

9.000 Euro für Antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,

15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,

25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 31.12.2019. Es gilt die Wochenarbeitszeit. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitbeschäftigte:

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5

Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen. Auszubildende werden nur mitgezählt, solange durch ihre Anrechnung nicht die Förderobergrenze von 50 Beschäftigten überschritten wird. Als Beschäftigter zählt, wer mit dem Unternehmen zum o.g. Stichtag einen laufenden Arbeitsvertrag hat/hatte.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Das Antragsverfahren ist ausschließlich medienbruchfrei digital durchführbar. Bitte den Antrag nicht ausdrucken. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet.

Der Link zum Antragsverfahren wird im Laufe des Tages hier und den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt.

Wichtiger Hinweis

Wichtiger Hinweis: Bitte senden Sie Ihren Antrag nicht postalisch oder per Mail an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.

Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.

Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID des selbstständige, Einzelunternehmers, Freiberuflers etc., der in den Feldern zuvor seine Kenndaten eingetragen hat, abgefragt. In jedem Antrag ist wenigstens eine der beiden Nummern zwingend einzutragen.

Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.

Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.

Abgefragt werden außerdem die Branche, bzw. die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.

Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.

Hinweis: Nordrhein-Westfalen fördert nach der Kleinbeihilfen Regelung des Bundes. Eine sogenannte De-Minimis-Erklärung ist nicht erforderlich. Es ist darüber hinaus zu beachten, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbehilfen den Höchstbetrag von 800 Tsd. Euro – im Fischerei- und Aquakultursektor 120 Tsd. Euro und in der landwirtschaftlichen Produktion 100 Tsd. Euro – nicht übersteigen darf. Diese Bestimmung dürfte in den weitaus meisten Fällen nicht zum Tragen kommen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Antragssteller/die Antragsstellerin versichert, alle Angaben im Antragsformular nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben.

Wichtige Links zum Thema Arbeitsrecht und Corona Krise:

Landschaftsverband Rheinland-Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp

Wirtschaftsministerium NRW

https://www.wirtschaft.nrw/coronavirus-informationen-ansprechpartner

GKV-Spitzenverband zur zinslosen Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp

Pressemitteilung zur Soforthilfe des Land NRW

https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/nrw-soforthilfe-2020-gesta

Information der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld