Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung hat das Gericht klargestellt, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG auch für den Zeitraum der Elternzeit entsteht. Der Arbeitgeber kann den Urlaub, der während der Elternzeit entsteht, jedoch kürzen. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG lautet wie folgt:
„Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen“.
Bei dieser Regelung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das der Arbeitgeber nicht ausüben muss. Die Kürzung hat durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung zu erfolgen. Beendet der Arbeitnehmer während der Elternzeit oder mit dem Ende der Elternzeit sein Arbeitsverhältnis, bleibt für eine nachträgliche Kürzung kein Raum mehr. Der Urlaub muss dann abgegolten werden.
Im Ausgangsfall hatte der Arbeitgeber mit dem Schreiben vom 04.04.2016 den Urlaubsanspruch noch während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses wirksam für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Dabei ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von seiner Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.
Ferner hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung klargestellt, dass die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht gegen Europarecht verstößt. Dies hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.10.2018 - C-12/17 entschieden. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 362/18).