Das Arbeitsgericht Nürnberg und das Landesarbeitsgericht Nürnberg wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass das Geschlecht bei der Tätigkeit als Sportlehrerin eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sei. Das Geschlecht bei Sportlehrern sei ein Merkmal, von dem die Durchführung der ordnungsgemäßen Tätigkeit des Sportunterrichts abhänge. Dies ergebe sich daraus, dass Sportlehrer z. B. beim Geräteturnen Hilfestellung geben und dabei die Mädchen anfassen müssten. Zudem müsse auch in den Umkleideräumen für Ordnung gesorgt werden. Dazu müssten die Umkleideräume ggf. betreten werden.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen.
Die ausgeschriebene Stelle könne nicht nur von einer Sportlehrerin, sondern genauso von einem Sportlehrer besetzt werden. Das Geschlecht sei keine beruflichen Anforderungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2010 – 8 AZR 77/09- zur Gleichstellungsbeauftragten könnten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden. In dieser Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht einen Entschädigungsanspruch eines männlichen Bewerbers für die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten abgewiesen. Der Bewerber werde in diesem Fall nicht unzulässig wegen seines Geschlechts benachteiligt, wenn zur Erbringung eines Teils der Tätigkeiten (z. B. Integrationsarbeit mit zugewanderten muslimischen Frauen) das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung sei. Dies sei allerdings im Fall einer Sportlehrerin anders zu beurteilen.
Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen. (BAG, Urteil vom 19.12.2019 – 8 AZR 2/19-).