Hinweis

Im Arbeitsrecht wird zwischen Urlaubsentgelt, das heißt der Vergütung wäh-rend des Urlaubs, dem Urlaubsgeld, das ein Arbeitnehmer zusätzlich erhält, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag vereinbart ist, und der Urlaubs-abgeltung, das heißt der Bezahlung nicht genommener Urlaubstage, differen-ziert.
Das Bundesarbeitsgericht hatte früher die Auffassung vertreten, dass beim Tod des Arbeitnehmers den Erben keinerlei Ansprüche wegen des Urlaubs zustand. Später änderte das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung. Schied ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus und hatte er auf Grund der Beendigung einen Urlaubsabgeltungsanspruch, so ging dieser Abgeltungsan-spruch auf die Erben über (BAG, 20.9.2011 - 9 AZR 416/10). Bereits im Jahre 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der ersatz-lose Untergang des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitneh-mers im laufenden Arbeitsverhältnis gegen das Europarecht verstoße (EuGH, 12.6.2014, C-118/13 - Bollacke). Danach gehen Ansprüche auf Urlaubsabgel-tung auf die Erben über, wobei es keine Rolle spielt, ob der Arbeitnehmer wäh-rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses verstirbt oder erst danach. Dem BAG passte dieses Ergebnis nicht. Er legte daher diese Frage erneut dem Europäi-schen Gerichtshof vor (BAG, 18.10.2016 - 9 AZR 196/16 A).
Der Europäische Gerichtshof hat seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2014 bestätigt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod unter. Daher können die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt, können sich die Erben unmittelbar auf das Uni-onsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch ei-nem privaten Arbeitgeber (EuGH, 6.11.2018, C-569/16 u. C-570/16).