Hinweis

Der Arbeitsvertrag ist privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Für den Abschluss des Arbeitsvertrags besteht Formfreiheit, das heißt Arbeitsverträge können wirksam mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Allerdings ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterschreiben und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat also einen einklagbaren Anspruch auf eine schriftliche Arbeitsvertragsbestätigung.
Der zwingende Inhalt der Niederschrift ist in § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz geregelt und enthält die Daten der Vertragsparteien, den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, eine eventuelle Befristung, den Arbeitsort, die Beschreibung der Tätigkeit, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, die Urlaubsdauer, die Kündigungsfristen, den Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, bei Auslandstätigkeit deren Dauer, Währung des Entgelts, Zusatzleistungen, Rückkehrbedingungen und bei geringfügig Beschäftigten der Hinweis der Möglichkeit auf die Zuzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.
Zu beachten ist ferner, dass viele gesetzliche Bestimmungen im Arbeitsrecht den Schutz der Arbeitnehmer bezwecken (z.B. Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz oder die gesetzlichen Kündigungsfristen) und dass diese Regelungen häufig zwingendes Recht sind. Von diesen zwingenden gesetzlichen Vorschriften darf im Arbeitsvertrag nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Eine solche abweichende Regelung im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Es gilt dann die zwingende gesetzliche Regelung. Dies gilt entsprechend für tarifliche Regelungen, wenn der Tarifvertrag kraft Verbandszugehörigkeit oder wegen Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.
22.11.2011