Hinweis

Zunächst hat das BAG klargestellt, dass eine Kündigung, die ein Diskriminierungsverbot des AGG verletzt, sozialwidrig und damit unwirksam sein kann. Allerdings steht das Verbot der Altersdiskriminierung der Berücksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl ist nach AGG zulässig. Die Kündigungsschutzklage des 51 Jahre alten Klägers wurde abgewiesen.
BAG, Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 701/07 -
15.8.2009