Hinweis

Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Dies gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Dies begründet das Gericht mit dem Zweck der Abfindung, in der Zukunft auftretenden Nachteile und Risiken auszugleichen. Die Klage des 60 Jahre alten, schwerbehinderten Klägers, wurde abgewiesen.
BAG, Urteil vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07 -
20.4.2009