Hinweis

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass § 622 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unzulässige Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer enthält. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht zu berücksichtigen sind. Im Verfahren hatte der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerin eine Kündigung mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende ausgesprochen. Unter Einbeziehung der Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr hätte die Kündigungsfrist 4 Monate zum Monatsende betragen.
Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Regelung eine Ungleichbehandlung enthalte, die an das Alter anknüpfe. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ergebe sich weder aus dem Gesichtspunkt der Beschäftigungspolitik noch aus der Situation am Arbeitsmarkt.
Folge der Europarechtswidrigkeit ist die Verpflichtung der nationalen Gerichte, die diskriminierende Vorschrift bei der Entscheidung nicht anzuwenden.
EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C-555/077-
26.2.2010