Hinweis

§ 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) lautet: "Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.".

Seit dem 01.01.2004 ist die Frist von drei Wochen nicht nur dann einzuhalten, wenn das KSchG anwendbar ist (Arbeitsverhältnis besteht mehr als sechs Monate - Arbeitgeber beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer) und der Arbeitnehmer geltend machen will, dass die Kündigung sozialwidrig ist. Vielmehr muss eine fristgerechte Klage auch eingereicht werden, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft, dass die Kündigung "aus anderen Gründen" unwirksam ist. Andere Gründe i.S.d. Vorschrift sind der besondere Kündigungsschutz, der in verschiedenen Gesetzen geregelt ist. Hierbei handelt es sich z.B. um den Schutz von Schwerbehinderten, Gleichgestellten, Schwangeren, Eltern in Elternzeit, Betriebsratsmitgliedern, Wahlbewerbern, Wehrdienstleistenden. Auch diese Personen müssen die Kündigung innerhalb von drei Wochen angreifen. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam.

Fraglich ist, ob die Klage in den drei Wochen auch dann erhoben werden muss, wenn der Arbeitgeber mit einer falschen Kündigungsfrist kündigt. Ist ein Arbeitnehmer z.B. zehn Jahre beschäftigt, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Monate zum Monatsende. Kündigt der Arbeitgeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, stellt sich die Frage, ob dem Arbeitnehmer dann für die weiteren drei Monate Vergütung zusteht, wenn er die Dreiwochenfrist versäumt hat.

Im Jahre 2005 hatte das BAG entschieden, dass die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden könne. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitnehmer gerade nicht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend mache, sondern von der Wirksamkeit ausgehe und die fehlerhaft berechnete Frist angreife (BAG, Urteil vom 05.12.2005, 2 AZR 148/05).

In einer aktuellen Entscheidung hat der 5. Senat des BAG eine Kehrwende gemacht. In dem Fall hatte der Arbeitnehmer Lohn für die Zeitdifferenz zum richtigen Kündigungstermin eingeklagt. Seine Klage wurde abgewiesen, weil die "richtige" Kündigungsfrist nicht innerhalb von drei Wochen eingefordert war. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Auslegung des Kündigungsschreibens ergibt, dass der Arbeitgeber die Kündigung ausschließlich zum richtigen Zeitpunkt aussprechen wolle (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 700/09).

Hinzu kommt, dass die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB europarechtswidrig ist, soweit bei der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden. Wird hier mit falscher Frist gekündigt, muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden, sonst ist die Kündigung zum falschen Termin wirksam.

Fazit: Arbeitnehmer sollten im Zweifel die Wirksamkeit der Kündigung und die richtige Berechnung der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen überprüfen lassen.
30.10.2010