Hinweis

1.    Rechtslage bis 2009

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) setzte ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs (Urlaubsabgeltungsanspruch) bei Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnises voraus, dass der Urlaubsanspruch tatsächlich erfüllt werden konnte. War ein Arbeitnehmer bei der Beendigung dauerhaft krank, bestand kein Urlaubsabgeltungsanspruch. Die Rechtsprechung beruhte auf der Vorstellung, dass Urlaub zum Zweck der Erholung von der Arbeit benötigt werde, und bei Erkrankung diese Notwendigkeit nicht bestehe. (BAG, Urteil vom 27.05.2003,- 9 AZR 366/02 -) Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass ältere Arbeitnehmer, die nach längerer Arbeitsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente erhielten und nicht mehr in den Beruf zurückkehrten, keinen Urlaubsabgeltungsanspruch hatten. Dies begründete das BAG damit, dass sie wegen der Erkrankung den Urlaub tatsächlich ja auch nicht mehr nehmen konnten.

2.    Europäischer Gerichtshof (Schulz–Hoff)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied dann im Jahre 2009, dass diese Rechtsprechung mit den europäischen Richtlinien nicht im Einklang stand und europarechtswidrig war (EuGH, Urteile vom 20.01.2009, C – 350/06 und C – 520/06  -Schultz-Hoff -).

3.    Änderung der Rechtsprechung des BAG

Daraufhin änderte das BAG mit Urteil vom 24.03.2009 seine ständige Rechtsprechung. Der gesetzliche Urlaub war somit auch dann abzugelten, wenn der Arbeitnehmer bis zum Beendigungszeitpunkt und auch bis zum Übertragungszeitpunkt dem 31.3. des Folgejahres, die Arbeitsfähigkeit nicht wieder erlangte. (BAG, Urteil vom 24.03.2009, - 9 AZR 983/07 -) Das Urteil führte in der Folgezeit zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, da viele ausgeschiedene Arbeitnehmer nun Abgeltung ihres Urlaubs verlangten und unklar war, über welchen Zeitraum Urlaubsansprüche angesammelt werden konnten.
4.    Schwerbehindertenzusatzurlaub und tariflicher Urlaub

Mit Urteil vom 23.03.2010 entschied das BAG, dass ein Abgeltungsanspruch nicht nur für den vierwöchigen gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage) bestehe, sondern auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub. Ob der Urlaubsabgeltungsanspruch auch bei dem über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruch bestehe, hänge von der Regelung im jeweiligen Tarifvertrag ab. Die Tarifvertragsparteien könnten bestimmen, dass der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende tarifliche Urlaubsabgeltungsanspruch erlösche, wenn der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht erfüllt werden könne (BAG, Urteil vom 23.03.2010, - 9 AZR 128/09 -).

5.) Entscheidung des EuGH vom 22.11.2011 (Schulte)

Der Europäische Gerichtshof stellte dann klar, dass ein nationales Gesetz oder Tarifverträge regeln dürfen, wann Urlaubsansprüche auch bei langfristiger Erkrankung verfallen. Der Übertragungszeitraum dürfe beschränkt werden. Die Dauer der Übertragbarkeit müsse den Zeitraum, in dem der Urlaub an sich genommen werden müsse, aber deutlich überschreiten. Der Arbeitgeber müsse davor geschützt werden, dass Mitarbeiter bei zu langen Abwesenheitsperioden Urlaubsansprüche ansammeln und es deshalb zu Schwierigkeiten in der Arbeitsorganisation komme. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein gesetzlich oder tariflich geregelter Übertragungszeitraum von 15 Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zulässig sei (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 –Schulte-).

6.    Urlaubsanspruch bei langjährig ruhendem Arbeitsverhältnis

Das BAG übernahm diese Rechtsprechung des EuGH. Arbeitnehmer könnten nicht über Jahre hinweg während der Arbeitsunfähigkeit Urlaubsansprüche unbegrenzt ansammeln. Vielmehr sei § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtlich so auszulegen, das Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres verfallen (BAG, Urteil vom 07.08.2012, - 9 AZR 353/10 - ).

8.    Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen bei beendetem  Arbeitsverhältnis

Die Klägerin war bei der Beklagten seit 01.10.1995 bis zum 31.03.2008 als Krankenschwester beschäftigt. Sie war seit dem 19.10.2006 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezog seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 25.02.2009 verlangte sie von der Beklagten die Abgeltung des ihr für die Jahre 2007 und 2008 noch zustehenden Urlaubes. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Das BAG hat mit Urteil vom 09.08.2011 die Klage abgewiesen. Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin seien wegen Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Der Anspruch auf Abgeltung des bestehenden Urlaubes entsteht auch bei über das Arbeitsverhältnis hinaus andauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird sofort fällig. Bei dem Urlaubsabgeltungsanspruch handelt es sich um eine reine Geldforderung, die wie andere Ansprüche auch den einzelvertraglichen- und tariflichen Ausschlussfristen unterliegt. Dies gilt auch für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubes (BAG, Urteil vom 09.08.2011, - 9 AZR 352/10 -).

8.) Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Die Klägerin ist Erbin des im April 2009 verstorbenen Ehemannes. Dieser war seit April 2001 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Seit April 2008 bis zu seinem Tod war der Ehemann arbeitsunfähig erkrankt. Urlaub konnte ihm für die Jahre 2008 und 2009 nicht gewährt werden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem Tod des Erblassers. Die Klägerin verlangt die Abgeltung des in den Jahren 2008 und 2009 nicht gewährten Urlaubes.
Das BAG hat mit Urteil vom 20.09.2011 die Klage abgewiesen, da mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch erlösche. Er wandele sich nicht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz in einen Abgeltungsanspruch um (BAG, Urteil vom 20.09.2011, - 9 AZR 416/10 - ).


9.    Verfall von Urlaubsansprüchen bei fortbestehenden Arbeitsverhältnis

Der Kläger war vom 11.01.2005 bis 30.06.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahre 2008 gewährte der Arbeitgeber dem Kläger 30 Arbeitstage Urlaub. Mit der Klage begehrte er die Feststellung, dass ihm gegen die Beklagte aus den Jahren 2005 bis 2007 noch ein Urlaubsanspruch von 90 Urlaubstagen zustand.

Das BAG hat mit Urteil vom 09.08.2011 entschieden, dass der geltend gemachte Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 untergegangen ist. „Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahres neu entstanden ist. Der Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, offen gelassen“ (BAG, Urteil vom 09.08.2011, - 9 AZR 425/10 -).

10.) Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht mit Ablauf des Kalenderjahres

Der Kläger war bei der Beklagten seit 04.01.2008 beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien stellte das Arbeitsgericht mit rechtkräftigem Urteil vom 27.11.2008 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.07.2008 endete. Dem Kläger standen zu diesem Zeitpunkt 16 Tage Urlaub zu. Mit Schreiben vom 06.01.2009 verlangte er von der Beklagten ohne Erfolg, diesen Urlaub abzugelten. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Abgeltungsanspruch des Klägers entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht am 31.12.2008 untergegangen sei. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht den Fristenregelungen des Bundesurlaubsgesetzes.Der Kläger muss deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen (BAG, Urteil vom 19.06.2012 – 9 AZR 652/10 –).

Stand 4.02.2013