Hinweis

Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen, anders bei laufendem Arbeitsentgelt, einen Rechtsanspruch des Arbeitsnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Hierfür ist es ausreichend, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Die entsprechende Klausel muss allerdings klar und verständlich sein.
Mit Urteil vom 30.07.2008 hat das BAG der Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Gehalts stattgegeben, weil die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung unklar und widersprüchlich war. Dort war geregelt, dass es sich um eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung handele. Diese Klausel sei widersprüchlich und unwirksam.
BAG, Urteil vom 30.07.2008 -10 AZR 606/07-
30.6.2009