Urlaubsabgeltungsanspruch von langzeiterkrankten Arbeitnehmern - zeitliche Beschränkung ?

Der Kläger war seit 1964 bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt. Er erkrankte im Jahre 2002 und war bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im August 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Er klagte im Jahre 2009 auf Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2006 bis 2008. Auf das Arbeitsverhältnis war ein Tarifvertrag anwendbar, wonach ein wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalenderjahr) erlischt. Das LAG Hamm legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob diese Rechtsfolge mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) vereinbar ist.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 22.11.2011 die Ausgangsfrage bejaht. Eine tarifvertragliche Regelung, wonach Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub bei Langzeiterkrankung nicht zeitlich unbegrenzt angesammelt werden können, sondern 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums erlöschen, ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Das Unionsrecht verlangt lediglich, dass der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums deutlich überschreitet.

Im Ausgangsverfahren war der Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers für das Jahr 2006 verfallen.

EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10

Stand 29.11.2011