Hinweis

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer, dem ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist, diesen während der Arbeitsunfähigkeit so lange nutzen darf, wie er Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass ihm das Fahrzeug zurückgegeben wird. Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung.
Sie ist steuer- und abgabepflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist die Überlassung regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Dies ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlung mehr nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, nicht der Fall.
BAG, Urteil vom 14.12.2010 - 9 AZR 631/09-

Stand 1.11.2011