Hinweis

Besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt, hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. Der Anspruch ist durch Klage oder bei Vorliegen eines besonderen Verfügungsgrundes auch durch einstweilige Verfügung durchsetzbar.
Der Beschäftigungsanspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber zur Suspendierung des Arbeitnehmers berechtigt ist. Eine solche Berechtigung kann im Arbeitsvertrag z.B. für die Dauer der Kündigungsfrist vorgesehen werden. Danach kann sich die Berechtigung zu einer vorübergehenden Freistellung bei schweren Vertragsverletzungen (z.B. Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot usw.) durch den Arbeitgeber ergeben.
Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt regelmäßig nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs.
Neben dem Beschäftigungsanspruch während des laufenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Weiterbeschäftigungsanspruch, nämlich während eines Rechtsstreits über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
In § 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz ist der sogenannte betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch geregelt, der voraussetzt, dass der Betriebsrat der Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat.
Die Rechtsprechung hat aber auch einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch anerkannt. Hierzu bedarf es jeweils einer Wertung, ob der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hat oder ob das Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung höher zu bewerten ist. Bis zu einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteil begründet grundsätzlich die Ungewissheit über den Ausgang des Rechtsstreits ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers. Ausnahmen von diesem Prinzip gelten dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder der Arbeitnehmer auf Grund besonderer Umstände ein besonderes Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung darlegt.
22.11.2011