Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage eines Arbeitgeberverbandes abgewiesen, mit der der Gewerkschaft Ver.di der Aufruf zu "Flashmob-Aktionen" im Einzelhandel untersagt werden sollte.
Die Gewerkschaft hatte im Rahmen eines Arbeitskampfes eine einstündige Aktion organisiert, bei der 40 Personen überraschend eine Einzelhandelsfiliale aufgesucht und dort mit Waren vollgepackte Einkaufswagen zurückgelassen hatten. Ferner hatten sie durch koordinierten Kauf von "Pfennig-Artikeln" Warteschlangen an den Kassen verursacht.
Das BAG vertritt die Auffassung, dass derartige Maßnahmen zur Durchsetzung tariflicher Ziele der durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften unterfallen. Gegenüber einer "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel könne sich der Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung zur Wehr setzen. Eine derartige Aktion sei auch keine Betriebsblockade.
BAG, Urteil vom 22.09.2009 - 1 AZR 972/08-
20.2.2010