Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dürfen im Falle einer freiwillig gewährten Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen gemacht werden. Der beklagte Arbeitgeber beschäftigte 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden 14 Arbeitnehmer, darunter der Kläger, die sich einige Jahre vorher nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitbedingungen eingelassen hatten. Der 5. Senat des BAG hat mit Urteil vom 15.07.2009 - 5 AZR 486/08 - entschieden, der Arbeitgeber handele nicht sachwidrig oder willkürlich, wenn er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer mit der Lohnerhöhung teilweise ausgleiche. Da der Kläger seinerzeit keinen Einkommensverlust erlitten habe, könne er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
BAG, Urteil vom 15.07.2009 - 5 AZR486/08 -
10.3.2009