Sachverhalt: Der Kläger war vom 05.04.2016 bis 31.08.2016 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war folgende Ausschlussklausel enthalten: „Alle beidseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten, nachdem der jeweilige Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätten müssen, schriftlich geltend zu machen.“ Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 29.12.2016 verlangte der Kläger die Bezahlung nicht genommener Urlaubstage in Höhe von € 646,10 brutto. Die Beklagte lehnte die Urlaubsabgeltung ab, da der Anspruch am 30.11.2016 verfallen sei.
Die Entscheidungen: Das Arbeitsgericht Hamburg und das Landesarbeitsgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussfrist unwirksam sei. Dies ergebe sich daraus, dass Ansprüche auf Mindestlohn nicht vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen seien. Gemäß § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz seien Vereinbarung, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Dies führe dazu, dass die Klausel vollständig und nicht nur teilweise unwirksam sei. Die Klausel könne ausgehend von ihrem Wortlaut nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie Ansprüche auf Mindestlohn nicht erfasse. Eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion der Klausel komme nicht in Betracht. Außerdem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot.
Das Landesarbeitsgericht stellt klar, dass hinsichtlich der Wirksamkeit der Vereinbarung von arbeitsvertraglichen Klauseln zwischen der Zeit vor und nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16.08.2014 zu differenzieren sei. Vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes in Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussfristen sind nicht vollständig unwirksam, weil § 3 Satz 1 Mindestlohngesetz die Unwirksamkeit von Ausschlussfristen nur insoweit anordnen. Diese Rechtsfolge reiche nicht weiter als dies zum Schutz des Mindestlohnanspruchs erforderlich sei.
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Demgegenüber verstoßen Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach dem 16.08.2014 abgeschlossen oder geändert wurden gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sie nicht den Anspruch auf den Mindestlohn ausdrücklich ausnehmen. Solche Ausschlussklauseln bilden die Rechtslage nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes nicht zutreffend ab. (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20.02.2018 – 4 Sa 69/17-).