Hinweis

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, während der Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch teilzunehmen.

Der Kläger war zunächst als Krankenpfleger und später als medizinischer Dokumentationsassistent bei der Beklagten beschäftigt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte lud ihn mit Schreiben vom 18.12.2013 „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch am 6.1.2014 ein. Der Kläger sagte den Termin unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ab. Daraufhin erhielt er von der Beklagten eine neuerliche Einladung für ein Personalgespräch am 11.2.2014, an dem der Kläger ebenfalls nicht teilnahm. Daraufhin mahnte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 18.2.2014 ab.

Die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte war in allen Instanzen erfolgreich.

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist. Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängenden Nebenpflichten zu erfüllen.

Allerdings ist es dem Arbeitgeber während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang Kontakt aufzunehmen, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeit der weiteren Beschäftigung zu erörtern. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse hat. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dass dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2.11.2016 – 10 AZR 596/15).

Bisher nicht entschieden ist die Frage, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, während der Arbeitsunfähigkeit an einem Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX teilzunehmen. Hierfür dürften der Wortlaut der Vorschrift und der Zweck des betrieblichen Eingliederungsmanagements sprechen.