Hinweis

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der den Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen pauschalen-Schadensersatz in Höhe von € 40,00 zu zahlen hat. Die Vorschrift des § 288 Abs. 5 BGB ist im Jahre 2014 neu in das BGB eingefügt worden. Umstritten ist, ob die Vorschrift auch auf Arbeitsvertragsverhältnisse anzuwenden ist.

So hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass die Vorschrift wegen der Wertung in § 12a Arbeitsgerichtsgesetz nicht anzuwenden sei. § 12a Arbeitsgerichtsgesetz schließt die Erstattung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren aus (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2016 – 2 Ca 5416/15).

Das Landesarbeitsgericht Köln kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass die 40-Euro-Pauschale eine Erweiterung der gesetzlichen Regelung zum Verzugszins darstelle, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung, den Schuldner zu veranlassen, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen, spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16 ).