Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) auf Grund einer Vereinbarung vorübergehend Arbeitskräfte (Leiharbeitnehmer) zur Verfügung stellt, die dieser in seinem Betrieb wie seine eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seines Betriebszwecks einsetzt. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung darf nur mit Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit (§§ 1, 17 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) betrieben werden.
Nicht erlaubnisfähig und unzulässig ist gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Eine Ausnahme gilt nach § 1b Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, wenn die Betriebe von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst werden.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis findet § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Anwendung. Es gilt dann, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu Stande gekommen ist (gesetzliche Fiktion). Den Entleiher treffen dann alle arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern. Sonstige Rechtsfolgen bei Verstößen ergeben sich aus Straf- und Bußgeldvorschriften.